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Das ist neu in 2024

Das Jahr 2024 wartet mit einigen Veränderungen und Neuerungen auf. Hier gibt es eine Übersicht:

Höheres Bürgergeld: Mit dem Bürgergeld sorgen wir für mehr Respekt, Sicherheit, weniger Bürokratie und eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt. Berufliche Qualifikation wird etwa durch einen Weiterbildungsbonus in Höhe von 150 Euro gefördert. Bei der Erhöhung der Regelsätze wird die Preisentwicklung nun aktueller berücksichtigt.
Die Regelsätze steigen ab Januar 2024:
Alleinstehende / Alleinerziehende: 563 Euro (+ 61 Euro) Regelbedarfsstufe 1;
Paare je Partner:in / Bedarfsgemeinschaft: 506 Euro (+ 55 Euro) Regelbedarfsstufe 2;
Volljährige im Haushalt der Eltern / in Einrichtungen 451 Euro (+ 49 Euro) Regelbedarfsstufe 3;
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 Euro (+ 51 Euro) Regelbedarfsstufe 4;
Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro (+ 42 Euro) Regelbedarfsstufe 5;
Kinder von 0 bis 5 Jahren: 357 Euro (+ 39 Euro) Regelbedarfsstufe 6.
Hinweis: Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten zusätzlich auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

Mindestlohn steigt: Zum 1. Januar 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben. Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf Minijobs: Wer geringfügig beschäftigt ist, kann ab 2024 bis zu 538 Euro monatlich verdienen – statt wie bisher 520 Euro.

Höhere Ausbildungsvergütung: Ab Januar 2024 müssen Auszubildende im ersten Lehrjahr mindestens 649 Euro Mindestausbildungsvergütung erhalten. Seit 2020 ist das Einstiegsgehalt für Auszubildende damit um 134 Euro gestiegen. Die Vergütung wird in den folgenden Lehrjahren ebenfalls angehoben.

Höhere Ausgleichsabgabe: Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen ab 2024 die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe zahlen. Je unbesetztem Arbeitsplatz sind dies 720 Euro im Monat.

Höherer Grund- und Kinderfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag steigt zum Jahresbeginn auf 11.604 Euro, der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) auf 9.312 Euro. Diese Teile des Einkommens sind steuerfrei.

Anspruch auf Kinderkrankentage: Gesetzlich versicherte Eltern können 2024 je Kind für 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen (Alleinerziehende für 30 Tage). Eine telefonische Krankschreibung ist möglich, wenn den Ärzt:innen das Kind bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.

Mehr Geld für Schulbedarf: Wer Bürgergeld bezieht, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhält, kann Unterstützung für den Schulbedarf der Kinder beantragen. Diese Bildungs- und Teilhabeleistungen aus dem sogenannten Bildungspaket werden 2024 um gut zwölf Prozent erhöht.
Stabiler Rentenbeitragssatz: 2024 bleibt der Beitragssatz zur Rentenversicherung stabil bei 18,6 Prozent.

Mehr Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung: Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, darf ab Januar 2024 jährlich 37.117,50 Euro hinzuverdienen. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, etwa wegen einer Krankheit oder Behinderung, sind es 18.558,75 Euro.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen: In der Rentenversicherung steigen die Grenzen auf monatlich 7.550 Euro im Westen und 7.450 Euro im Osten. In der Krankenversicherung steigt die Grenze bundesweit einheitlich auf 5.175 Euro im Monat. Sozialbeiträge müssen nur bis zu diesem Einkommen gezahlt werden. Für Einkommen über diesen Grenzen werden keine Beiträge fällig.

Einführung des E-Rezepts: Ab 2024 müssen Arztpraxen anstelle des rosafarbenen Rezepts für Medikamente ein digitales Rezept, auch E-Rezept genannt, ausstellen. Dieses kann dann über eine App oder über die elektronische Gesundheitskarte in Apotheken eingelöst werden.

Mehr Pflegeleistungen: Pflegebedürftige können Pflegegeld erhalten, das sie in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen weitergeben. Es steigt zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent. Auch die ambulanten Sachleistungen, etwa für eine häusliche Pflegehilfe, werden um fünf Prozent angehoben. Für Eltern von pflegebedürftigen Kindern mit Pflegegraden vier und fünf steht künftig ein Jahresbetrag zur Verfügung, den sie flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen können.

Höhere Zuschüsse bei Pflegekosten: Künftig zahlt die Pflegeversicherung höhere Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten bei einer Heimunterbringung. Im ersten Jahr steigt der Zuschuss von fünf auf 15 Prozent, im zweiten Jahr von 25 auf 30 Prozent, im dritten Jahr von 45 auf 50 Prozent und ab dem vierten Jahr von 70 auf 75 Prozent. Dadurch werden Pflegebedürftige finanziell entlastet.

Wärmewende startet: Ab dem 1. Januar 2024 müssen neue Heizungen in Häusern in Neubaugebieten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Bestandsgebäude sind erst betroffen, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. In Großstädten muss dies bis Mitte 2026 und überall sonst bis Mitte 2028 der Fall sein. Der Staat bezuschusst klimafreundliche Heizungen mit bis zu 70 Prozent der Kosten aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (sogenannte BEG-Förderung). Die neue Förderung kann ab dem 1. Januar 2024 in Anspruch genommen werden.

CO2-Preis steigt: Fossile Brennstoffe, also zum Beispiel Gas, Heizöl oder Benzin, werden ab dem 1. Januar 2024 mit einem CO2-Preis von 45 Euro pro Tonne CO2 belegt.

Höherer Zusatzbeitrag: Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigt 2024 leicht um 0,1 Prozentpunkte. Dieser liegt damit bei 1,7 Prozent. Die Höhe variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse, denn jede kann ihn selbst festlegen.

19 Prozent Mehrwertsteuer auf Speisen: In der Corona-Pandemie wurde die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent abgesenkt. Diese Regelung läuft Ende 2023 aus. Damit gilt wieder der einheitliche Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf Speisen und Getränke.

Tierhaltungslogo für Schweinefleisch: Bisher waren Angaben zur Tierhaltung freiwillig. Künftig ist das staatliche Tierhaltungslogo für Schweinefleisch verpflichtend (Bio, Auslauf/Weide, Frischluftstall, Stall und Platz, Stall). Die Kennzeichnungspflicht soll nach und nach auf weitere Tierarten, auf angebotenes Fleisch in der Gastronomie und verarbeitete Fleischprodukte ausgeweitet werden.

Herstellerabgabe für Kunststoffe: Ab 1. Januar 2024 müssen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie Tabakfilter, Getränkebecher und To-Go-Lebensmittelbehälter eine Abgabe entrichten, mit der Kommuneneinen Teil der Reinigungs- und Entsorgungskosten im öffentlichen Raum ausgleichen können.

Quelle: SPD Bundestagsfraktion


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